opencaselaw.ch

SKG 2003 23

Nachlassvertrag

Graubünden · 2003-07-02 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 150.-- gehen zulasten des Ge- suchstellers und sind mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Ta- gen dem Bezirksgericht Imboden zu überweisen.

E. 3 (Rechtsmittelbelehrung)

E. 4 a.) Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass die E-Mail-Bestellung vom

18. Dezember 2002 und die beiden Mahnschreiben vom 5. Februar und 8. März 2003 mangels Unterschrift keine Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG darstellen (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 14 zu Art. 82 SchKG). Im - al-

E. 5 Aufgrund der Erwägungen ist folglich die provisorische Rechtsöffnung im Umfang des Buchwerts zuzüglich Versandkosten im Gesamtbetrag von Fr. 48.90 (Fr. 38.90 + Fr. 9.00) zu gewähren. Für die restliche Forderung kann infolge fehlen- der Schuldanerkennung keine Rechtsöffnung erteilt werden. Das Rechtsöffnungsverfahren ist, wie Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG bestimmt, ein sum- marisches Verfahren. Zudem hat der Rechtsöffnungsrichter über den materiellen Bestand der Forderung nicht zu entscheiden (vgl. oben Erwägung 3). In diesem Sinne ist denn auch ein Entscheid betreffend provisorische Rechtsöffnung kein end-

E. 6 Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz mit der Begründung, es sei klar belegt, dass A. die Ware bekommen und nie Einwendungen gegen die Bestellung noch sonstige Beanstandungen angezeigt habe. Mit seinem Antrag ist der Beschwerdeführer nur teilweise durchgedrungen, weshalb die angefallenen Kosten der Vorinstanz sowie des Beschwerdeverfahrens zu zwei Drittel zu Lasten des Beschwerdeführers und zu einem Drittel zu Lasten der Beschwerdegegnerin gehen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). In betreibungsrechtlichen Summarsachen kann das Gericht der obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen (Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG). Da keine Partei eine Entschädigung verlangt, ist - auch aufgrund des Verfahrens- ausganges - keine Entschädigung zuzusprechen.

E. 7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Ent- scheid wird aufgehoben.
  2. Dem B. wird in der Betreibung Nr. xxx. des Betreibungsamtes Rhäzüns pro- visorische Rechtsöffnung im Betrage von Fr. 48.90.-- erteilt. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.
  3. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden von Fr. 150.-- gehen zu einem Drittel zu Lasten von A. und zu zwei Drittel zu Lasten des B..
  4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 210.-- gehen zu einem Drittel zu Lasten von A. und zu zwei Drittel zu Lasten des B..
  5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 02. Juli 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 03 23 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuarin ad hoc van der Wees. —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des B ., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 13. Juni 2003, mitge- teilt gleichentags, in Sachen des Gesuchstellers und Beschwerdeführers gegen A., Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben: A. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Kreis Rhäzüns vom 3. April 2003 (Betreibungs-Nr. xxx.) wurde A. vom B., für den Betrag von Fr. 234.50 betrie-

2 ben. Dieser Betrag setzt sich nach Auffassung des Beschwerdeführers wie folgt zu- sammen: Rechnungsbetrag Fr. 68.80, Bearbeitungs- und Umtriebskosten Fr. 160.-

- sowie Porto Fr. 5.70. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob A. am 11. April 2003 Rechtsvorschlag. B. Mit Eingabe vom 19. Mai 2003, eingegangen am 26. Mai 2003, er- suchte der B. das Bezirksgerichtspräsidium Imboden um Erteilung der provisori- schen Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag. Mit Schreiben vom 28. Mai 2003 wurde A. zur Vernehmlassung bis zum 9. Juni 2003 eingeladen. Gleichzeitig wurden beide Parteien aufgefordert, sich darüber zu äus- sern, ob sie die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung wünschten. Ohne Vernehmlassung in diesem Punkt werde davon ausgegangen, dass darauf verzichtet werde. Die Gläubigerin reichte mit Schreiben vom 6. Juni 2003 unter anderem die E-Mail- Bestellung vom 18. Dezember 2002, den Lieferschein vom 8. Januar 2003, die Zah- lungserinnerung vom 5. Februar 2003 sowie die Mahnung vom 8. März 2003 über die in Betreibung gesetzte Forderung sowie das gestellte Betreibungsbegehren vom

31. März 2003 nach und führte bezüglich der Durchführung einer mündlichen Haupt- verhandlung aus, dass sie diese nicht wünsche, sofern die Schuldnerin ebenfalls keine solche verlange. Die Gesuchsgegnerin hat ihre Vernehmlassung am 11. Juni 2003 verspätet eingereicht. C. Das Bezirksgerichtspräsidium Imboden hat mit Rechtsöffnungsent- scheid vom 13. Juni 2003, mitgeteilt gleichentags, wie folgt entschieden: „ 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 150.-- gehen zulasten des Ge- suchstellers und sind mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Ta- gen dem Bezirksgericht Imboden zu überweisen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)“ Als Begründung führte der Bezirksgerichtspräsident Imboden aus, dass eine E-Mail- Mitteilung mangels Unterschrift keinen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG darstelle. Auch die beiden Mahnschreiben seien von der Schuldnerin nicht unterzeichnet und daher ebenfalls keine Rechtsöffnungstitel im Sinne des Geset- zes.

3 D. Gegen diesen Entscheid erhob der B., am 16. Juni 2003 Rechtsöff- nungsbeschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit der Be- gründung, es sei klar belegt, dass A. die bestellte Ware bekommen habe und zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Einwände gegen die Bestellung noch sonstige Be- anstandungen angezeigt habe. Die Bestellung und Lieferung der Ware gelte somit als stillschweigend akzeptiert. Der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Imbo- den vom 13. Juni 2003 sei deswegen aufzuheben. Der Bezirksgerichtspräsident Imboden verzichtete mit Schreiben vom 24. Juni 2003 auf eine Vernehmlassung und verwies auf die Ausführungen im ange- fochtenen Entscheid vom 13. Juni 2003. A. führte in ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2003 aus, sie habe zu keiner Zeit Rechtsvorschlag erhoben. Weiter habe sie niemals ein Einschreiben von B. erhalten und sich zudem nie geweigert, das Buch zu bezahlen. Der Lieferung sei jedoch keine Rechnung, sondern nur ein Liefer- schein beigelegt gewesen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Rechtsöffnungsrichters in Rechtsöffnungssa- chen kann nach Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG) innert zehn Ta- gen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsge- richtsausschuss erhoben werden. Nach Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO ist in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden und welche Abänderungen beantragt werden. Die Rechtsöffnungsbeschwerde hält diesen Anforderungen stand, weshalb darauf einzutreten ist. 2. Die Beschwerdeinstanz prüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestim- mungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Abgestellt wird dabei auf die Entscheidungsgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzlichen Richter zur Verfügung standen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist unzulässig (Art. 233 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO), es sei denn, es handle sich um solche zu prozessualen Fragen, die von Amtes wegen abzuklären sind, wie etwa örtliche Zuständigkeit bzw. Wohnsitz und Gerichtsstand, fristgerechte Parteivorladung oder

4 die Frage der Partei- oder Prozessfähigkeit (PKG 2000 Nr. 14; Staehe- lin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N 50 und N 90 zu Art. 84 SchKG). Der Kan- tonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz hat somit bei der Beurteilung eines Falles von den gleichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vor- derrichter. 3. Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG kann provisorische Rechtsöffnung er- teilt werden, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung be- ruht. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (vgl. Art. 82 Abs. 2 SchKG). Als Schuldanerkennung im Sinne des Art. 82 SchKG gilt die Privatur- kunde, die den vollen und liquiden Beweis für die in Betreibung gesetzte Forderung erbringt, das heisst, die neben der Person des Schuldners auch diejenige des Gläu- bigers nennt, die sich über die Höhe der Forderung äussert und aus der sich der klare Wille des Schuldners zur Zahlung seiner Schuld ergibt (vgl. Staehe- lin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 21 ff. zu Art. 82 SchKG). Der geschuldete Betrag muss dabei nicht notwendigerweise im unterschriebenen Dokument beziffert wer- den, sondern kann sich aus anderen Schriftstücken ergeben, auf welche sich das unterschriebene Dokument bezieht. Der Betrag der Forderung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Anerkennung jedoch zumindest bestimmbar und aufgrund der Unterlagen leicht ausrechenbar gewesen sein (Staehelin/Bauer/ Staehelin, a.a.O., N 15 zu Art. 82 SchKG). Im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung prüft das Gericht einzig, ob eine solche Urkunde oder Schuldanerkennung vorliegt. Das Rechtsöffnungsverfahren hat damit ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es wird darüber ent- schieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter dagegen nicht zu befinden (Amonn/ Gas- ser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, § 19 N 65).

4. a.) Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass die E-Mail-Bestellung vom

18. Dezember 2002 und die beiden Mahnschreiben vom 5. Februar und 8. März 2003 mangels Unterschrift keine Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG darstellen (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 14 zu Art. 82 SchKG). Im - al-

5 lerdings verspätet eingereichten - Vernehmlassungsschreiben von A. vom 11. Juni 2003, welches dem Bezirksgerichtspräsidium Imboden noch vor dem Entscheid vom 13. Juni 2003 über die provisorische Rechtsöffnung vorlag, anerkannte sie grundsätzlich, das bestellte Buch bezahlen zu wollen. Dieselbe Anerkennung spricht A. auch in ihrer rechtzeitig eingereichten Vernehmlassung vor dem Kantons- gerichtsausschuss von Graubünden aus. Eine Anerkennung kann - solange das Verfahren nicht abgeschlossen ist - grundsätzlich jederzeit - allenfalls unter entspre- chender Kostenfolge - und somit auch noch im Rechtsmittelverfahren erfolgen, wes- halb sie beim Entscheid entsprechend zu berücksichtigen ist. b.) Die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 234.50 setzt sich zu- sammen aus der bestellten Ware im Wert von Fr. 59.80 zuzüglich Fr. 9.00 Versand- kosten, sowie Bearbeitungs- und Umtriebskosten von Fr. 160.-- und Portokosten von Fr. 5.70. A. führt in ihren Vernehmlassungsschreiben vor der Vorinstanz und vor dem Kantonsgerichtsausschuss aus, dass sie sich nie geweigert habe, das Buch zu bezahlen. Sie erkennt somit ihre Schuld und ihren Zahlungswillen gegenü- ber dem B. im Umfang des Buches vollumfänglich an. Angesichts der eingereichten Akten des B., welche bereits dem Bezirksgerichtspräsidium Imboden bei der Ent- scheidfindung zur Verfügung standen, lässt sich ohne Weiteres feststellen, dass der Forderungsbetrag bezüglich des Buches Fr. 39.90 beträgt. Weitere Forderungen bezüglich allenfalls zusätzlich gelieferter Ware, Bearbeitungs- und Umtriebskosten sowie zusätzlicher Portokosten werden von A. jedoch nicht ausdrücklich anerkannt und fallen somit für die Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung ausser Be- tracht. Es bleibt hingegen zu beachten, dass A. mit der Anerkennung des Forde- rungsbetrages des Buches gleichzeitig auch dessen Versand akzeptiert hat und so- mit auch die diesbezüglich angefallenen Versandkosten von Fr. 9.00 gutheisst. Ein- wendungen von A. gegen diese Schuldanerkennung gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG liegen keine vor. 5. Aufgrund der Erwägungen ist folglich die provisorische Rechtsöffnung im Umfang des Buchwerts zuzüglich Versandkosten im Gesamtbetrag von Fr. 48.90 (Fr. 38.90 + Fr. 9.00) zu gewähren. Für die restliche Forderung kann infolge fehlen- der Schuldanerkennung keine Rechtsöffnung erteilt werden. Das Rechtsöffnungsverfahren ist, wie Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG bestimmt, ein sum- marisches Verfahren. Zudem hat der Rechtsöffnungsrichter über den materiellen Bestand der Forderung nicht zu entscheiden (vgl. oben Erwägung 3). In diesem Sinne ist denn auch ein Entscheid betreffend provisorische Rechtsöffnung kein end-

6 gültiger; es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, allenfalls Anerkennungs- klage im Sinne von Art. 79 Abs. 1 SchKG zu erheben. 6. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz mit der Begründung, es sei klar belegt, dass A. die Ware bekommen und nie Einwendungen gegen die Bestellung noch sonstige Beanstandungen angezeigt habe. Mit seinem Antrag ist der Beschwerdeführer nur teilweise durchgedrungen, weshalb die angefallenen Kosten der Vorinstanz sowie des Beschwerdeverfahrens zu zwei Drittel zu Lasten des Beschwerdeführers und zu einem Drittel zu Lasten der Beschwerdegegnerin gehen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). In betreibungsrechtlichen Summarsachen kann das Gericht der obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen (Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG). Da keine Partei eine Entschädigung verlangt, ist - auch aufgrund des Verfahrens- ausganges - keine Entschädigung zuzusprechen.

7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Ent- scheid wird aufgehoben. 2. Dem B. wird in der Betreibung Nr. xxx. des Betreibungsamtes Rhäzüns pro- visorische Rechtsöffnung im Betrage von Fr. 48.90.-- erteilt. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. 3. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden von Fr. 150.-- gehen zu einem Drittel zu Lasten von A. und zu zwei Drittel zu Lasten des B.. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 210.-- gehen zu einem Drittel zu Lasten von A. und zu zwei Drittel zu Lasten des B.. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc